Satzung Junge Liberale Jena-Weimar

§ 1   Grundsätze

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen Jena – Weimar ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Thüringen e.V.
(2) Die Ziele des Kreisverbandes sind:

  • die Förderung liberaler und demokratischer Leitideen und der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Jena, Weimar und den ländlichen Umlandregionen
  • die Verwirklichung größtmöglicher Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung des Einzelnen durch Schaffung eines gesellschaftlichen Klimas der Vielfalt, der Weltoffenheit und der Toleranz.
  • das Werben für den europäischen Gedanken und die Integration und Förderung der Teilhabe aller Menschen in unserer Gesellschaft

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich zielstrebig für die Rechte und Interessen ihrer Mitglieder sowie ihnen nachstehenden Organisationen und ihr nachstehenden Menschen ein.
(4) Der Kreisverband umfasst folgende öffentlich – rechtlichen Gebietskörperschaften:

  • Stadt Jena
  • Stadt Weimar
  • Landkreis Weimarer Land
  • Landkreis Saale-Holzland-Kreis

§ 2   Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft richtet sich nach §3 der Landessatzung der Jungen Liberalen Thüringen e.V.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Daten dem Kreisverband unverzüglich mitzuteilen.

§ 3   Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Jena – Weimar sind:

  • Die Kreismitgliederversammlung
  • Der Kreisvorstand

§ 4   Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:

  • Die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes
  • Die Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes
  • Die Wahl zweier Kassenprüfer
  • Die Wahl des Vertreters der Jungen Liberalen Jena – Weimar im Kreisvorstand der Freien Demokratischen Partei Jena/SHK sowie seine Stellvertreter
  • Die Änderung der Satzung, Geschäftsordnung und der Finanzordnung
  • Die Auflösung des Kreisverbandes

(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Es sind alle anwesenden Mitglieder rede-, stimm- und antragsberechtigt, die mit ihrer Beitragszahlung nicht schuldhaft in Rückstand sind. Anderen Teilnehmern kann das Rederecht auf Antrag erteilt werden. Über diesen entscheiden die anwesenden Mitglieder.
(3) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss auf Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder binnen 6 Wochen eine Kreismitgliederversammlung einberufen werden.
(4) Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung durch den Kreisvorsitzenden an alle Mitglieder einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder auf ihr vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, es sei denn, mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Kreisverbandes erheben innerhalb einer Kalenderwoche nach Beendigung der Kreismitgliederversammlung schriftlich Widerspruch gegen die Beschlussfähigkeit beim Kreisvorstand.
(5) Sachanträge müssen zu Beginn der Kreismitgliederversammlung vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und der Kreisvorstand.
(6) Zu Beginn der Kreismitgliederversammlung wird ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll der Kreismitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet. Es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.
(7) Wahlen müssen in der Einladung angekündigt werden. Für sie und die Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Anträge zur Satzung oder die Abberufung des Kreisvorstandes bedürfen der Mehrheit von Zwei Drittel der anwesenden Mitgliedern. Ein Antrag auf Abberufung muss mit der Einladung verschickt werden.
(8) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung verschickt werden.
(9) Es gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes, solange die Kreismitgliederversammlung sich keine eigene gibt.

§ 5   Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • dem Kreisvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
  • dem Kreisschatzmeister
  • bis zu zwei Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer und gleicher Wahl mit absoluter Mehrheit gewählt. Erreicht ein Kandidat im ersten oder zweiten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, genügt für den dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Treten mehrere Kandidaten an und erhält keiner von ihnen im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, findet unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Es gilt hierfür die einfache Mehrheit. Erreichen beide Kandidaten die einfache Mehrheit nicht, sind beide nicht gewählt.
(3) Die Wahlperiode gilt für 12 Monate. Sie endet spätestens mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Endet die Amtszeit ohne das ein neuer Vorstand gewählt wurde, übernimmt der geschäftsführende Kreisvorstand kommissarisch die Amtsgeschäfte und informiert darüber den Landesvorstand der Jungen Liberalen Thüringen. Er ist verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl eines neuen Kreisvorstandes einzuberufen.
(4) Der Kreisvorstand ist Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. BGB. Es gelten die entsprechenden Regelungen.
(5) Der Kreisvorstand führt Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung aus und erledigt die politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er eigenständig.
(6) Er legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor und legt zum Ende der Amtsperiode gegenüber der Kreismitgliederversammlung Rechenschaft ab.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtsperiode zurück sind unverzüglich Nachwahlen vorzunehmen. Scheidet der Schatzmeister aus ist vom Vorstand bis zur Nachwahl ein kommissarischer Schatzmeister zu bestellen.

§ 6   Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Zuweisungen des Landesverbandes, durch Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.
(2) Das Nähere regelt die Finanzordnung.

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